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BGBl. I Nr. 4/2016

kundgemacht 23.02.2016 RIS↗Parlament↗
Energie-Infrastrukturgesetz sowie Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG
Bundesgesetz, mit dem das Energie-Infrastrukturgesetz erlassen, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert sowie das Bundesgesetz über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG aufgehoben werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Energie-Infrastrukturgesetz (E-InfrastrukturG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 24.02.2016 · idF BGBl. I Nr. 4/2016 § 15↗RIS↗

3. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 15,

Sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer trotz Aufforderung durch die Energie-Infrastrukturbehörde oder die Regulierungsbehörde

  1. Ziffer eins
    entgegen Artikel 5, Absatz eins, TEN-E-VO keinen Durchführungsplan erstellt oder diesen entgegen Artikel 5, Absatz 4, Litera c, TEN-E-VO nicht adaptiert;
  2. Ziffer 2
    entgegen Artikel 5, Absatz 4, TEN-E-VO seinen Jahresberichtspflichten nicht rechtzeitig nachkommt;
  3. Ziffer 3
    entgegen Artikel 5, Absatz 7, Litera e, TEN-E-VO keine oder nicht die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt;
  4. Ziffer 4
    entgegen Artikel 9, Absatz 3, 2. Unterabsatz TEN-E-VO seiner Informationsverpflichtung nicht nachkommt;
  5. Ziffer 5
    als Vorhabenträger entgegen Artikel 9, Absatz 7, TEN-E-VO keine Website einrichtet oder aktualisiert.