entgegen Artikel 5, Absatz eins, TEN-E-VO keinen Durchführungsplan erstellt oder diesen entgegen Artikel 5, Absatz 4, Litera c, TEN-E-VO nicht adaptiert;
BGBl. I Nr. 4/2016
Energie-Infrastrukturgesetz sowie Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG
Bundesgesetz, mit dem das Energie-Infrastrukturgesetz erlassen, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert sowie das Bundesgesetz über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG aufgehoben werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
3. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
Paragraph 15,
Sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer trotz Aufforderung durch die Energie-Infrastrukturbehörde oder die Regulierungsbehörde
- Ziffer eins
- Ziffer 2entgegen Artikel 5, Absatz 4, TEN-E-VO seinen Jahresberichtspflichten nicht rechtzeitig nachkommt;
- Ziffer 3entgegen Artikel 5, Absatz 7, Litera e, TEN-E-VO keine oder nicht die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt;
- Ziffer 4entgegen Artikel 9, Absatz 3, 2. Unterabsatz TEN-E-VO seiner Informationsverpflichtung nicht nachkommt;
- Ziffer 5als Vorhabenträger entgegen Artikel 9, Absatz 7, TEN-E-VO keine Website einrichtet oder aktualisiert.