BGBl. I Nr. 4/2016
Energie-Infrastrukturgesetz sowie Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG
Bundesgesetz, mit dem das Energie-Infrastrukturgesetz erlassen, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert sowie das Bundesgesetz über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG aufgehoben werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Zuständige Energie-Infrastrukturbehörde
Paragraph 6,
Zuständige nationale Behörde (Energie-Infrastrukturbehörde) gemäß Artikel 8, der TEN-E-VO ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.