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BGBl. I Nr. 4/2016

kundgemacht 23.02.2016 RIS↗Parlament↗
Energie-Infrastrukturgesetz sowie Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG
Bundesgesetz, mit dem das Energie-Infrastrukturgesetz erlassen, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert sowie das Bundesgesetz über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG aufgehoben werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) 613 § 0↗RIS↗
§ 12ageändert
in Kraft 19.08.2009 – 23.02.2016 · idF BGBl. I Nr. 87/2009 · danach: BGBl. I Nr. 4/2016 § 12a↗RIS↗
in Kraft 24.02.2016 – 22.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 4/2016 · danach: BGBl. I Nr. 26/2023 § 12a↗RIS↗
Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen
§ 12a.
Für Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 12 Abs. 2, 3 und 8 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.