Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 40/2016

kundgemacht 08.06.2016 RIS↗Parlament↗
32. KFG-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (32. KFG-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2016× zu KFG 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 240 § 0↗RIS↗
§ 47bneu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. I Nr. 40/2016 § 47b↗RIS↗

Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten im automatisierten Verfahren im Ausland

Paragraph 47 b,

  1. Absatz eins,Die zur Durchführung grenzüberschreitender Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren zuständigen österreichischen Behörden sind ermächtigt, Abrufe aus Zulassungsevidenzen anderer Staaten automationsunterstützt im Weg der Datenfernverarbeitung vorzunehmen, soweit dies
    1. Ziffer eins
      nach Unionsrecht,
    2. Ziffer 2
      nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder
    3. Ziffer 3
      nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates
    zulässig ist.
  2. Absatz 2,Der Abruf gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist nur zulässig
    1. Ziffer eins
      gegenüber einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
    2. Ziffer 2
      wenn die Bedingungen für die Durchführung der automatisierten Suche betreffend Datenschutz und Datensicherheit nach Artikel 4 und Artikel 7, der Richtlinie 2015/413/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, Amtsblatt Nummer L 68 Seite 9 vom 13.3.2015 eingehalten werden.
  3. Absatz 3,Der Abruf darf nur zum Zweck der Führung eines Verwaltungsverfahrens oder Verwaltungsstrafverfahrens vorgenommen werden und hat unter Verwendung der vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer oder des vollständigen Kennzeichens zu erfolgen. Alle Abfragen sind zu protokollieren; aus der Protokollierung muss insbesondere ersichtlich sein, welche Behörde und welcher Organwalter die Anfrage veranlasst und durchgeführt haben. Die Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.