Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 40/2016

kundgemacht 08.06.2016 RIS↗Parlament↗
32. KFG-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (32. KFG-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2016× zu KFG 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 240 § 0↗RIS↗
§ 94neu
in Kraft ab 01.10.2016 · idF BGBl. I Nr. 40/2016 § 94↗RIS↗

Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Fahrzeuge, die von gemäß Paragraph 97, Absatz 2, StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, müssen im Zulassungsschein die für diesen Verwendungszweck vorgesehene Verwendungsbestimmung eingetragen haben.
  2. Absatz 2,Die technische Eignung eines Fahrzeuges zur Begleitung von Sondertransporten ist durch ein Gutachten einer Landesprüfstelle zu bestätigen. Ein solches Gutachten ist fünf Jahre ab seiner Erstellung gültig. Das gemäß Paragraph 97, Absatz 2, StVO beeidete Straßenaufsichtsorgan hat dieses Gutachten bei Sondertransportbegleitungen mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation undTechnologie Anmerkung eins, ) sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung dieser Fahrzeuge sowie hinsichtlich der Höhe des Kostenersatzes für das Gutachten der Landesprüfstelle festzulegen.

(__________

Anmerkung eins, : Artikel 2, Ziffer 11, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2026, lautet: „In Paragraph 94, Absatz 2, wird die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)