Absatz eins,Das Arbeitsinspektorat hat, wenn es eine erhebliche oder eine wiederholte Unterentlohnung im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, feststellt, die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
BGBl. I Nr. 44/2016
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG sowie Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, des Heimarbeitsgesetzes 1960, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG) erlassen wird und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Heimarbeitsgesetz 1960, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54aufgehoben
Paragraph 54,
- Absatz 2,Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden.
- Absatz 3,Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat über die Anzeige längstens binnen zwei Wochen das Strafverfahren einzuleiten; gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe als vom Arbeitsinspektorat beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat sie vor Fällung des Erkenntnisses dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist dem Arbeitsinspektorat zuzustellen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 9, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
- Absatz 4,Bezieht sich die Anzeige auf die Nichtbefriedigung oder die nicht ordnungsgemäße Befriedigung der Ansprüche auf Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuß oder Entgelt gemäß Paragraph 27,, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Auftraggebers, wenn über diese Ansprüche ein Verfahren beim Arbeitsgericht anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, das Strafverfahren hinsichtlich dieser Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Arbeitsgericht auszusetzen.