Rechtstracker.at

§ 54

Fassungen
01.08.2009 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 74/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5401.08.200931.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 74/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016
§ 5401.07.197531.07.2009 BGBl. Nr. 303/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.08.2009BGBl. I Nr. 74/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Das Arbeitsinspektorat hat, wenn es eine erhebliche oder eine wiederholte Unterentlohnung im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, feststellt, die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
  2. Absatz 2,Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden.
  3. Absatz 3,Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat über die Anzeige längstens binnen zwei Wochen das Strafverfahren einzuleiten; gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe als vom Arbeitsinspektorat beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat sie vor Fällung des Erkenntnisses dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist dem Arbeitsinspektorat zuzustellen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 9, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
  4. Absatz 4,Bezieht sich die Anzeige auf die Nichtbefriedigung oder die nicht ordnungsgemäße Befriedigung der Ansprüche auf Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuß oder Entgelt gemäß Paragraph 27,, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Auftraggebers, wenn über diese Ansprüche ein Verfahren beim Arbeitsgericht anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, das Strafverfahren hinsichtlich dieser Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Arbeitsgericht auszusetzen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2009

Im RIS seit

24.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR40108557