Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 105/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 303/1975BGBl.Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 303/1975
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Das Arbeitsinspektorat hat, wenn es eine erhebliche oder eine wiederholte Unterentlohnung im Sinne des § 52 Abs. 2 feststellt, die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.Das Arbeitsinspektorat hat, wenn es eine erhebliche oder eine wiederholte Unterentlohnung im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, feststellt, die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(2)Absatz 2,Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden.
(3)Absatz 3,Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat über die Anzeige längstens binnen zwei Wochen das Strafverfahren einzuleiten; gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe als vom Arbeitsinspektorat beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat sie vor Fällung des Erkenntnisses dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist dem Arbeitsinspektorat zuzustellen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat über die Anzeige längstens binnen zwei Wochen das Strafverfahren einzuleiten; gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe als vom Arbeitsinspektorat beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat sie vor Fällung des Erkenntnisses dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist dem Arbeitsinspektorat zuzustellen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 9, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 143, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(4)Absatz 4,Bezieht sich die Anzeige auf die Nichtbefriedigung oder die nicht ordnungsgemäße Befriedigung der Ansprüche auf Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuß oder Entgelt gemäß § 27, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Auftraggebers (des Zwischenmeisters, der Mittelsperson), wenn über diese Ansprüche ein Verfahren beim Arbeitsgericht anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, das Strafverfahren hinsichtlich dieser Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Arbeitsgericht auszusetzen.Bezieht sich die Anzeige auf die Nichtbefriedigung oder die nicht ordnungsgemäße Befriedigung der Ansprüche auf Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuß oder Entgelt gemäß Paragraph 27,, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Auftraggebers (des Zwischenmeisters, der Mittelsperson), wenn über diese Ansprüche ein Verfahren beim Arbeitsgericht anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, das Strafverfahren hinsichtlich dieser Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Arbeitsgericht auszusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009
Dokumentnummer
NOR12094795
Alte Dokumentnummer
N6196124030L