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BGBl. I Nr. 51/2016

kundgemacht 08.07.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Vermessungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 51/2016× zu VermG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermessungsgesetz (VermG) 426 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 1
in Kraft 01.07.1975 – 31.10.2016 · idF BGBl. Nr. 238/1975 · danach: BGBl. I Nr. 51/2016 § 22↗RIS↗
in Kraft ab 01.11.2016 · idF BGBl. I Nr. 51/2016 § 22↗RIS↗
§ 22.
(1) Das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen anzuordnen. In der Verordnung ist die Gebietsabgrenzung durch die Anführung der Nummern der einbezogenen Grundstücke oder die Nennung der gesamten Katastralgemeinde eindeutig zu bestimmen.
(2) Die Verordnung ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie tritt am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen wird, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.
(4) Während der Dauer des Verfahrens geht die Zuständigkeit für die in § 1 Z. 5 und 6 angeführten Aufgaben auf das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen über.
Schlagworte
Eichwesen