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BGBl. I Nr. 51/2016

kundgemacht 08.07.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Vermessungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 51/2016× zu VermG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermessungsgesetz (VermG) 426 § 0↗RIS↗
§ 40geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 01.01.1969 – 31.10.2016 · idF BGBl. Nr. 306/1968 · danach: BGBl. I Nr. 51/2016 § 40↗RIS↗
in Kraft ab 01.11.2016 · idF BGBl. I Nr. 51/2016 § 40↗RIS↗
§ 40.
(1) Auf Antrag des Eigentümers ist die Wiederherstellung von streitigen Grenzen auf Grund der Unterlagen des Grenzkatasters innerhalb zweier Jahre eines Jahres ab Antragstellung vorzunehmen.
(2) Zur Amtshandlung sind die beteiligten Eigentümer zu laden.
(3) Die wiederhergestellte Grenze ist vom Antragsteller während der Amtshandlung in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommt der Antragsteller der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen vorzunehmen.
Schlagworte
§ 845 ABGB, JGS Nr. 946/1811