BGBl. I Nr. 56/2016
Schulrechtsänderungsgesetz 2016
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Privatschulgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Lehrbeauftragtengesetz und das Forstgesetz 1975 geändert werden (Schulrechtsänderungsgesetz 2016)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 1 Z 2, Z 8, Z 8a
Organisationsformen
§ 11.
(1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind berufsbildende höhere Lehranstalten. Sie gliedern sich in
1. Höhere Lehranstalten für Landwirtschaft,
3. Höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau,
… 4 unveränderte Absätze
4. Höhere Lehranstalten für Garten- und Landschaftsgestaltung,
4a. Höhere Lehranstalten für Gartenbau,
5. Höhere Lehranstalten für Landtechnik,
6. Höhere Lehranstalten für Lebensmittel- und Biotechnologie,
7. Höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen),
8. Höhere Lehranstalten Lehranstalt für Land- Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft Ernährung,
Neben den in Z 1 bis 9 genannten Arten können entsprechend dem Bedarf der Land- und Forstwirtschaft auch fachbereichsübergreifende und zusätzliche Fachrichtungen geführt werden.
(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Soweit erforderlich, sind für die einzelnen Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen, die der gemeinsamen Schulleitung unterstellt sind.
§ 11geändertAbs 1 Z 9 (neu)
… 11 unveränderte Absätze
Organisationsformen
§ 11.
(1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind berufsbildende höhere Lehranstalten. Sie gliedern sich in
1. Höhere Lehranstalten für Landwirtschaft,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2004)
3. Höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau,
4. Höhere Lehranstalten für Garten- und Landschaftsgestaltung,
4a. Höhere Lehranstalten für Gartenbau,
5. Höhere Lehranstalten für Landtechnik,
6. Höhere Lehranstalten für Lebensmittel- und Biotechnologie,
7. Höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen),
8. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
8a. Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement,
9. Sonderformen der unter Z 1 bis 8a genannten Arten.
Neben den in Z 1 bis 9 genannten Arten können entsprechend dem Bedarf der Land- und Forstwirtschaft auch fachbereichsübergreifende und zusätzliche Fachrichtungen geführt werden.
(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Soweit erforderlich, sind für die einzelnen Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen, die der gemeinsamen Schulleitung unterstellt sind.