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BGBl. I Nr. 63/2016

kundgemacht 30.07.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tuberkulosegesetzes und des Epidemiegesetzes 1950
Bundesgesetz, mit dem das Tuberkulosegesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tuberkulosegesetz 23512 § 0↗RIS↗
§ 13geändert2. Abschnitt: Überschrift · Überschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 29.05.1993 – 30.07.2016 · idF BGBl. Nr. 344/1993 · danach: BGBl. I Nr. 63/2016 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 31.07.2016 · idF BGBl. I Nr. 63/2016 § 13↗RIS↗
2. ABSCHNITT Abschnitt
Maßnahmen gegen uneinsichtige Tuberkulosekranke zur Vermeidung einer schweren Gesundheitsgefährdung anderer Personen
Belehrung Schutz der Persönlichkeitsrechte
§ 13.
(1) Ergeben die Erhebungen der Bezirksverwaltungsbehörde, daß ein an ansteckender Tuberkulose Erkrankter das ihm aufgetragene Verhalten (§ 7 Abs. 3) nicht befolgt oder der Behandlungspflicht gemäß § 2 nicht nachkommt, ist er vorzuladen. Er ist erneut anzuweisen, sich in gesundheitlicher Hinsicht einwandfrei zu verhalten. Außerdem ist er darüber zu belehren, daß er in einer Krankenanstalt angehalten werden wird, wenn er seine Pflichten weiterhin nicht erfüllen sollte. Über die Belehrung ist eine Niederschrift aufzunehmen und eine Durchschrift dem Tuberkulosekranken nachweislich auszufolgen. Die Persönlichkeitsrechte an Tuberkulose erkrankter oder krankheitsverdächtiger Personen, die in einer Krankenanstalt angehalten werden, sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.
(2) Befindet sich der Tuberkulosekranke in Anstaltspflege oder ist er aus anderen Gründen gehindert, der Ladung Folge zu leisten, so ist er schriftlich im Sinne des Abs. 1 zu belehren; diese Belehrung ist ihm zu eigenen Handen (§ 21 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) zuzustellen. Beschränkungen von Persönlichkeitsrechten sind nur zulässig, soweit sie im Verfassungsrecht, in diesem Bundesgesetz oder in anderen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind.