BGBl. I Nr. 63/2016
Änderung des Tuberkulosegesetzes und des Epidemiegesetzes 1950
Bundesgesetz, mit dem das Tuberkulosegesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35geändert
Vergütung der Reisekosten
§ 35.
Personen, die Untersuchungen gemäß den §§ 6, 7, 23, 26, 27 und 32 23 unterzogen werden, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Reisekosten. Hiebei sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes über die Reisekosten der Zeugen sinngemäß anzuwenden. Der Vergütungsanspruch ist bei sonstigem Ausschluß Ausschluss binnen zwei Wochen nach Abschluß Abschluss der Untersuchung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen.