Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tuberkulosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 372/1973Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Vergütung der Reisekosten
§ 35.Paragraph 35,
Personen, die Untersuchungen gemäß den §§ 6, 7, 23, 26, 27 und 32 unterzogen werden, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Reisekosten. Hiebei sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes über die Reisekosten der Zeugen sinngemäß anzuwenden. Der Vergütungsanspruch ist bei sonstigem Ausschluß binnen zwei Wochen nach Abschluß der Untersuchung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen. Personen, die Untersuchungen gemäß den Paragraphen 6, 7, 23, 26, 27 und 32 unterzogen werden, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Reisekosten. Hiebei sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes über die Reisekosten der Zeugen sinngemäß anzuwenden. Der Vergütungsanspruch ist bei sonstigem Ausschluß binnen zwei Wochen nach Abschluß der Untersuchung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2016
Dokumentnummer
NOR12131304
alte Dokumentnummer
N8196829161L