Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tuberkulosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2016Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Vergütung der Reisekosten
§ 35.Paragraph 35,
Personen, die Untersuchungen gemäß den §§ 6, 7 und 23 unterzogen werden, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Reisekosten. Hiebei sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes über die Reisekosten der Zeugen sinngemäß anzuwenden. Der Vergütungsanspruch ist bei sonstigem Ausschluss binnen zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen. Personen, die Untersuchungen gemäß den Paragraphen 6, 7 und 23 unterzogen werden, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Reisekosten. Hiebei sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes über die Reisekosten der Zeugen sinngemäß anzuwenden. Der Vergütungsanspruch ist bei sonstigem Ausschluss binnen zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Dokumentnummer
NOR40185430