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BGBl. I Nr. 63/2016

kundgemacht 30.07.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tuberkulosegesetzes und des Epidemiegesetzes 1950
Bundesgesetz, mit dem das Tuberkulosegesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tuberkulosegesetz 23512 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1 Z 1, Z 3; Abs 2; Abs 3, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 2
in Kraft 29.05.1993 – 30.07.2016 · idF BGBl. Nr. 344/1993 · danach: BGBl. I Nr. 63/2016 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 31.07.2016 · idF BGBl. I Nr. 63/2016 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Zur Erstattung der Meldung sind verpflichtet:
a) 1. jeder mit dem Erkrankungs- oder Todesfall befaßte Arzt sowie die ärztlichen Leiter von Instituten, an denen solche Ärzte beschäftigt sind; jeder mit einem Erkrankungs-, Verdachts- oder Todesfall befasste Arzt;
b) 2. in Krankenanstalten, Kuranstalten, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen der ärztliche Leiter bzw. der zur ärztlichen Aufsicht verpflichtete Arzt;
c) 3. der Totenbeschauer oder der Prosektor;.
d (2) der Leiter der militärischen Dienststelle, die zur ärztlichen Betreuung von Angehörigen des Bundesheeres (§ 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305) berufen ist. Zur Erstattung der Meldung gemäß § 3 Z 4 ist jedes Labor verpflichtet, das einen Tuberkuloseerreger beim Menschen diagnostiziert.
(23) Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes begründeten Verdacht auf das Vorliegen von ansteckender Tuberkulose bei Personen in der Umgebung von Tierbeständen hegen, haben dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
1. begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit einem Tuberkuloseerreger bei Personen in der Umgebung von Tierbeständen hegen oder
2. von der Infektion eines Menschen mit einem Tuberkuloseerreger oder dem Verdacht einer solchen durch den Umgang mit Tieren oder tierischen Produkten Kenntnis erlangen
haben dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.