Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tuberkulosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1993Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zur Erstattung der Meldung sind verpflichtet:
jeder mit dem Erkrankungs- oder Todesfall befaßte Arzt sowie die ärztlichen Leiter von Instituten, an denen solche Ärzte beschäftigt sind;
in Krankenanstalten, Kuranstalten, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen der ärztliche Leiter bzw. der zur ärztlichen Aufsicht verpflichtete Arzt;
der Totenbeschauer oder der Prosektor;
der Leiter der militärischen Dienststelle, die zur ärztlichen Betreuung von Angehörigen des Bundesheeres (§ 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305) berufen ist.der Leiter der militärischen Dienststelle, die zur ärztlichen Betreuung von Angehörigen des Bundesheeres (Paragraph eins, Absatz 3, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305) berufen ist.
(2)Absatz 2,Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes begründeten Verdacht auf das Vorliegen von ansteckender Tuberkulose bei Personen in der Umgebung von Tierbeständen hegen, haben dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 305/1990, Erkrankungsfall
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2016
Dokumentnummer
NOR12131273
alte Dokumentnummer
N8196829130L