Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tuberkulosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2016Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zur Erstattung der Meldung sind verpflichtet:
jeder mit einem Erkrankungs-, Verdachts- oder Todesfall befasste Arzt;
in Krankenanstalten, Kuranstalten, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen der ärztliche Leiter bzw. der zur ärztlichen Aufsicht verpflichtete Arzt;
der Totenbeschauer oder der Prosektor.
(2)Absatz 2,Zur Erstattung der Meldung gemäß § 3 Z 4 ist jedes Labor verpflichtet, das einen Tuberkuloseerreger beim Menschen diagnostiziert.Zur Erstattung der Meldung gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, ist jedes Labor verpflichtet, das einen Tuberkuloseerreger beim Menschen diagnostiziert.
(3)Absatz 3,Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes
begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit einem Tuberkuloseerreger bei Personen in der Umgebung von Tierbeständen hegen oder
von der Infektion eines Menschen mit einem Tuberkuloseerreger oder dem Verdacht einer solchen durch den Umgang mit Tieren oder tierischen Produkten Kenntnis erlangen
haben dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Schlagworte
Erkrankungsfall, Verdachtsfall
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2016
Dokumentnummer
NOR40185410