Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tuberkulosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2016Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Meldung ist innerhalb von drei Tagen nach Stellung der Diagnose an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, in deren Sprengel die kranke, krankheitsverdächtige oder verstorbene Person ihren Wohnsitz hat bzw. hatte. Wenn kein Wohnsitz in Österreich besteht oder bestand, hat die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde des Aufenthalts zu erfolgen.
(1a)Absatz eins a,Die Meldung nach § 4 Abs. 1 hat schriftlich oder elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nach § 4 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zu erfolgen.Die Meldung nach Paragraph 4, Absatz eins, hat schriftlich oder elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nach Paragraph 4, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zu erfolgen. (2)Absatz 2,Labors haben ihrer Meldeverpflichtung elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nach § 4 Epidemiegesetz 1950 nachzukommen. Dabei haben die Labors sinngemäß die in § 4 Abs. 12 bis 14 Epidemiegesetz 1950 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.Labors haben ihrer Meldeverpflichtung elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nach Paragraph 4, Epidemiegesetz 1950 nachzukommen. Dabei haben die Labors sinngemäß die in Paragraph 4, Absatz 12 bis 14 Epidemiegesetz 1950 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
(3)Absatz 3,Durch die vorstehenden Bestimmungen wird eine auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Meldepflicht nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Dokumentnummer
NOR40185411