Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tuberkulosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1968Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Meldung ist innerhalb von drei Tagen nach Stellung der Diagnose der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, sofern sich die zur Meldung verpflichtete Person nicht davon überzeugt hat, daß der Erkrankungsfall der Bezirksverwaltungsbehörde bereits gemeldet worden ist.
(2)Absatz 2,Ein Todesfall im Sinne des § 3 lit. b ist von jeder zur Meldung verpflichteten Person zu melden; dies auch dann, wenn bereits eine Meldung über den vorangegangenen Krankheitsfall erfolgt ist.Ein Todesfall im Sinne des Paragraph 3, Litera b, ist von jeder zur Meldung verpflichteten Person zu melden; dies auch dann, wenn bereits eine Meldung über den vorangegangenen Krankheitsfall erfolgt ist.
(3)Absatz 3,Durch die vorstehenden Bestimmungen wird eine auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Meldepflicht nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2016
Dokumentnummer
NOR12131274
alte Dokumentnummer
N8196829131L