Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tuberkulosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2016Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Meldepflicht
§ 3.Paragraph 3,
Meldepflichtig im Sinn dieses Bundesgesetzes sind:
jede Tuberkuloseerkrankung gemäß § 1 Abs. 2 und 3;jede Tuberkuloseerkrankung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, und 3;
ein Krankheitsverdacht (§ 1 Abs. 4), wenn sich die krankheitsverdächtige Person der endgültigen diagnostischen Abklärung entzieht;ein Krankheitsverdacht (Paragraph eins, Absatz 4,), wenn sich die krankheitsverdächtige Person der endgültigen diagnostischen Abklärung entzieht;
jeder Todesfall, wenn anlässlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, dass im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Z 1 bestanden hatte; Todesfälle sind auch dann zu melden, wenn der Todesfallmeldung bereits eine Erkrankungsmeldung vorausgegangen war;jeder Todesfall, wenn anlässlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, dass im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Ziffer eins, bestanden hatte; Todesfälle sind auch dann zu melden, wenn der Todesfallmeldung bereits eine Erkrankungsmeldung vorausgegangen war;
jeder positive Nachweis eines Tuberkuloseerregers.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2016
Dokumentnummer
NOR40185409