Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tuberkulosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1968Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Meldepflicht
§ 3.Paragraph 3,
Meldepflichtig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
jede Erkrankung an Tuberkulose, die der ärztlichen Behandlung oder Überwachung bedarf;
jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau oder Leichenöffnung festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach lit. a bestanden hat.jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau oder Leichenöffnung festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Litera a, bestanden hat.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2016
Dokumentnummer
NOR12131272
alte Dokumentnummer
N8196829129L