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BGBl. I Nr. 63/2016

kundgemacht 30.07.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tuberkulosegesetzes und des Epidemiegesetzes 1950
Bundesgesetz, mit dem das Tuberkulosegesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tuberkulosegesetz 23512 § 0↗RIS↗
§ 47geändertAbs 1 Z 1, Z 2 (entfallen), Z 3 (entfallen); Abs 2 · umnummeriert: Abs 1 Z 2, Z 3
in Kraft 01.01.2014 – 30.07.2016 · idF BGBl. I Nr. 80/2013 · danach: BGBl. I Nr. 63/2016 § 47↗RIS↗
in Kraft ab 31.07.2016 · idF BGBl. I Nr. 63/2016 § 47↗RIS↗
IV. HAUPTSTÜCK
Bestreitung der Kosten
§ 47.
(1) Vom Bund sind zu tragen:
1. die Kosten der in Bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten der nationalen Referenzzentrale gemäß den §§ 6, 26 und 27 11a vorgenommenen Untersuchungen,
2. die Kosten der Schutzimpfungen nach § 32 Abs. 2,
3. die Kosten der Desinfektion gemäß § 33, einschließlich der Entschädigung für die dabei beschädigten oder vernichteten Gegenstände gemäß § 34,
4 2. die Reisekosten gemäß § 35 und
5 3. die Behandlungskosten gemäß den §§ 37 bis 45.
(2) Über Ansprüche auf Kostenersatz, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Bescheidausfertigung ist dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.
(3) Die Gemeinden haben für die Kosten der ihnen gemäß § 23 Abs. 3 obliegenden Aufgaben einschließlich der Betriebskosten der für die Reihenuntersuchung benützten Räume aufzukommen.