BGBl. I Nr. 63/2016
Änderung des Tuberkulosegesetzes und des Epidemiegesetzes 1950
Bundesgesetz, mit dem das Tuberkulosegesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 47geändertAbs 1 Z 1, Z 2 (entfallen), Z 3 (entfallen); Abs 2 · umnummeriert: Abs 1 Z 2, Z 3
IV. HAUPTSTÜCK
Bestreitung der Kosten
§ 47.
(1) Vom Bund sind zu tragen:
1. die Kosten der in Bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten der nationalen Referenzzentrale gemäß den §§ 6, 26 und 27 11a vorgenommenen Untersuchungen,
(2) Über Ansprüche auf Kostenersatz, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Bescheidausfertigung ist dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.
(3) Die Gemeinden haben für die Kosten der ihnen gemäß § 23 Abs. 3 obliegenden Aufgaben einschließlich der Betriebskosten der für die Reihenuntersuchung benützten Räume aufzukommen.