Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tuberkulosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
IV. HAUPTSTÜCKrömisch vier. HAUPTSTÜCK
Bestreitung der Kosten
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Vom Bund sind zu tragen:
die Kosten der in Bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten gemäß den §§ 6, 26 und 27 vorgenommenen Untersuchungen,die Kosten der in Bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten gemäß den Paragraphen 6, 26 und 27 vorgenommenen Untersuchungen,
die Kosten der Schutzimpfungen nach § 32 Abs. 2,die Kosten der Schutzimpfungen nach Paragraph 32, Absatz 2,,
die Kosten der Desinfektion gemäß § 33, einschließlich der Entschädigung für die dabei beschädigten oder vernichteten Gegenstände gemäß § 34,die Kosten der Desinfektion gemäß Paragraph 33,, einschließlich der Entschädigung für die dabei beschädigten oder vernichteten Gegenstände gemäß Paragraph 34,,
die Reisekosten gemäß § 35 unddie Reisekosten gemäß Paragraph 35, und
die Behandlungskosten gemäß den §§ 37 bis 45.die Behandlungskosten gemäß den Paragraphen 37 bis 45,
(2)Absatz 2,Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.Über Ansprüche, die nach Absatz eins, erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3)Absatz 3,Die Gemeinden haben für die Kosten der ihnen gemäß § 23 Abs. 3 obliegenden Aufgaben einschließlich der Betriebskosten der für die Reihenuntersuchung benützten Räume aufzukommen.Die Gemeinden haben für die Kosten der ihnen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, obliegenden Aufgaben einschließlich der Betriebskosten der für die Reihenuntersuchung benützten Räume aufzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2016
Dokumentnummer
NOR40150213