Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tuberkulosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1993Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
IV. HAUPTSTÜCKrömisch vier. HAUPTSTÜCK
Bestreitung der Kosten
§ 47. (1) Vom Bund sind zu tragen:Paragraph 47, (1) Vom Bund sind zu tragen:
die Kosten der in Bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten gemäß den §§ 6, 26 und 27 vorgenommenen Untersuchungen,die Kosten der in Bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten gemäß den Paragraphen 6, 26 und 27 vorgenommenen Untersuchungen,
die Kosten der Schutzimpfungen nach § 32 Abs. 2,die Kosten der Schutzimpfungen nach Paragraph 32, Absatz 2,,
die Kosten der Desinfektion gemäß § 33, einschließlich der Entschädigung für die dabei beschädigten oder vernichteten Gegenstände gemäß § 34,die Kosten der Desinfektion gemäß Paragraph 33,, einschließlich der Entschädigung für die dabei beschädigten oder vernichteten Gegenstände gemäß Paragraph 34,,
die Reisekosten gemäß § 35 unddie Reisekosten gemäß Paragraph 35, und
die Behandlungskosten gemäß den §§ 37 bis 45.die Behandlungskosten gemäß den Paragraphen 37 bis 45,
(2)Absatz 2,Über Ansprüche, die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 erhoben werden, entscheidet der Landeshauptmann, über Ansprüche nach Abs. 1 Z 4 entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.Über Ansprüche, die nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 5 erhoben werden, entscheidet der Landeshauptmann, über Ansprüche nach Absatz eins, Ziffer 4, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3)Absatz 3,Die Gemeinden haben für die Kosten der ihnen gemäß § 23 Abs. 3 obliegenden Aufgaben einschließlich der Betriebskosten der für die Reihenuntersuchung benützten Räume aufzukommen.Die Gemeinden haben für die Kosten der ihnen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, obliegenden Aufgaben einschließlich der Betriebskosten der für die Reihenuntersuchung benützten Räume aufzukommen.
Dokumentnummer
NOR12131316
alte Dokumentnummer
N8196829173L