Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tuberkulosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2016Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
IV. HAUPTSTÜCKrömisch vier. HAUPTSTÜCK
Bestreitung der Kosten
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Vom Bund sind zu tragen:
die Kosten der in der nationalen Referenzzentrale gemäß §§ 6 und 11a vorgenommenen Untersuchungen,die Kosten der in der nationalen Referenzzentrale gemäß Paragraphen 6, und 11a vorgenommenen Untersuchungen,
die Reisekosten gemäß § 35 unddie Reisekosten gemäß Paragraph 35, und
die Behandlungskosten gemäß den §§ 37 bis 45.die Behandlungskosten gemäß den Paragraphen 37 bis 45,
(2)Absatz 2,Über Ansprüche auf Kostenersatz, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Bescheidausfertigung ist dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.Über Ansprüche auf Kostenersatz, die nach Absatz eins, erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Bescheidausfertigung ist dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Gemeinden haben für die Kosten der ihnen gemäß § 23 Abs. 3 obliegenden Aufgaben einschließlich der Betriebskosten der für die Reihenuntersuchung benützten Räume aufzukommen.Die Gemeinden haben für die Kosten der ihnen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, obliegenden Aufgaben einschließlich der Betriebskosten der für die Reihenuntersuchung benützten Räume aufzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Dokumentnummer
NOR40185435