Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tuberkulosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2016Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Die Übernahme der Behandlungskosten ist auf Antrag des Erkrankten oder eines seiner Familienangehörigen oder von Amts wegen zu gewähren. Der Antrag ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
(2)Absatz 2,Die Träger der Sozialversicherung sind zur Erteilung der zur Vollziehung des § 9 Abs. 1 Z 2 sowie dieses Hauptstückes notwendigen Auskünfte verpflichtet. Die Krankenfürsorgeanstalten und die gesetzlichen Interessenvertretungen sind zur Erteilung der zur Vollziehung dieses Hauptstückes notwendigen Auskünfte verpflichtet.Die Träger der Sozialversicherung sind zur Erteilung der zur Vollziehung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, sowie dieses Hauptstückes notwendigen Auskünfte verpflichtet. Die Krankenfürsorgeanstalten und die gesetzlichen Interessenvertretungen sind zur Erteilung der zur Vollziehung dieses Hauptstückes notwendigen Auskünfte verpflichtet.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung auf Übernahme der Behandlungskosten obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Bescheidausfertigung ist auch dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Bescheide, mit denen entgegen diesem Hauptstück Behandlungskosten übernommen wurden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG).Bescheide, mit denen entgegen diesem Hauptstück Behandlungskosten übernommen wurden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG).
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 17/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1993
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Dokumentnummer
NOR40185434