Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tuberkulosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2016Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Kosten der Behandlung werden übernommen für:
ärztliche Hilfe in dem für in der Krankenversicherung nach dem ASVG Versicherte vorgesehenen Ausmaß;
Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln, mit orthopädischen Behelfen sowie anderen Hilfsmitteln;
Pflege und Behandlung in Krankenanstalten in der allgemeinen Gebührenklasse;
Maßnahmen zur gesundheitlichen Rehabilitation.
(2)Absatz 2,Die Kosten einer von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten ambulanten Untersuchung oder einer stationären Untersuchung bis zur Höchstdauer von 21 Tagen zur Feststellung, ob eine Tuberkuloseerkrankung vorliegt, sind auch dann zu übernehmen, wenn das Ergebnis der Untersuchung ergibt, dass keine Tuberkuloseerkrankung vorliegt.
(3)Absatz 3,Sofern mit der Behandlung Reise- oder Transportkosten verbunden sind, sind diese nach Maßgabe der Bestimmungen des § 35 zu ersetzen; bei Erkrankten unter 16 Jahren auch für eine Begleitperson.Sofern mit der Behandlung Reise- oder Transportkosten verbunden sind, sind diese nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 35, zu ersetzen; bei Erkrankten unter 16 Jahren auch für eine Begleitperson.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 17/1992.)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1992,.)
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 17/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1993
Schlagworte
Arzneimittel, Verbandmittel, Reisekosten
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Dokumentnummer
NOR40185433