Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tuberkulosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 17/1992Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Kosten der Behandlung werden übernommen für:
ärztliche Hilfe in dem für in der Krankenversicherung nach dem ASVG Versicherte vorgesehenen Ausmaß;
Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln, mit orthopädischen Behelfen, Zahnersatz sowie anderen Hilfsmitteln oder Heilbehandlung;
Pflege und Behandlung in Krankenanstalten, Pflegeheimen, Kuranstalten, und ähnlichen Einrichtungen in der allgemeinen Gebührenklasse;
Maßnahmen zur gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitation.
(2)Absatz 2,Die Kosten einer von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten stationären Untersuchung in einer Krankenanstalt zur Feststellung, ob eine aktive Tuberkulose vorliegt, sind bis zur Höchstdauer von 21 Tagen zu übernehmen, auch wenn sich als Ergebnis der Untersuchung herausstellt, daß eine aktive Tuberkulose (§ 37 Abs. 1) nicht vorliegt.Die Kosten einer von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten stationären Untersuchung in einer Krankenanstalt zur Feststellung, ob eine aktive Tuberkulose vorliegt, sind bis zur Höchstdauer von 21 Tagen zu übernehmen, auch wenn sich als Ergebnis der Untersuchung herausstellt, daß eine aktive Tuberkulose (Paragraph 37, Absatz eins,) nicht vorliegt.
(3)Absatz 3,Sofern mit der Behandlung Reise- oder Transportkosten verbunden sind, sind diese nach Maßgabe der Bestimmungen des § 35 zu ersetzen; bei Erkrankten unter 16 Jahren auch für eine Begleitperson.Sofern mit der Behandlung Reise- oder Transportkosten verbunden sind, sind diese nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 35, zu ersetzen; bei Erkrankten unter 16 Jahren auch für eine Begleitperson.
(4)Absatz 4,(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 17/1992.)Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1992,.)
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 17/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr.
344/1993
Schlagworte
Arzneimittel, Verbandmittel, Reisekosten
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2016
Dokumentnummer
NOR12131308
alte Dokumentnummer
N8196829165L