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BGBl. I Nr. 64/2016

kundgemacht 30.07.2016 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 und das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz geändert werden, ein Bundesgesetz zur Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 erlassen und die Pensionsdatenübermittlungsverordnung – Post aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 7446 § 0↗RIS↗
§ 249cgeändertAbs 1 Tabelle; Abs 2 Tabelle; Abs 3 Tabelle
in Kraft 10.08.2002 – 30.07.2016 · idF BGBl. I Nr. 119/2002 · danach: BGBl. I Nr. 64/2016 § 249c↗RIS↗
in Kraft 31.07.2016 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 64/2016 · danach: BGBl. I Nr. 153/2020 § 249c↗RIS↗
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 249c.
(1) Für die Beamtinnen und Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen:
in der Verwendungsgruppe
in der Gehaltsstufe erforderliches Besoldungsdienstalter
ab der Gehaltsstufe 15 Amtstitel
1 bis 10
11 bis 14
PF 1
keines
Kommissärin oder Kommissär
PF 1
Kommissär
Rat
Oberrat; Hofrat
(auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)
13 Jahre und sechs Monate
Rätin oder Rat
PF 2 21 Jahre und sechs Monate
(mit Hochschulbildung)
Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)
PF 2
(ohne Hochschulbildung)
Revident
Inspektor
Zentralinspektor
PF 2
(mit Hochschulbildung)
keines
Kommissärin oder Kommissär
PF 3 18 Jahre und sechs Monate
Oberinspektor Rätin oder Rat
PF 4
Oberrevident
Inspektor
26 Jahre und sechs Monate
Oberrätin oder Oberrat
PF 5
Kontrollor
Fachinspektor
Fachoberinspektor
PF 2
(ohne Hochschulbildung)
keines
Revidentin oder Revident
PF 6
Oberkontrollor
Fachinspektor
18 Jahre und sechs Monate
Inspektorin oder Inspektor
26 Jahre und sechs Monate
Zentralinspektorin oder Zentralinspektor
PF 3
keines
Revidentin oder Revident
18 Jahre und sechs Monate
Inspektorin oder Inspektor
26 Jahre und sechs Monate
Oberinspektorin oder Oberinspektor
PF 4
keines
Revidentin oder Revident
18 Jahre und sechs Monate
Oberrevidentin oder Oberrevident
26 Jahre und sechs Monate
Inspektorin oder Inspektor
PF 5
keines
Kontrollorin oder Kontrollor
19 Jahre
Fachinspektorin oder Fachinspektor
27 Jahre
Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor
PF 6
keines
Kontrollorin oder Kontrollor
19 Jahre
Oberkontrollorin oder Oberkontrollor
27 Jahre
Fachinspektorin oder Fachinspektor
(2) Abweichend vom von Abs. 1 sind für Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung folgende Amtstitel vorgesehen:
für
Amtstitel
Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten
Post- und Fernmeldebehörde ab der Gehaltsstufe 15
Ministerialrätin oder Ministerialrat
Beamtin oder Beamter bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, oder in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle)
einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer
Funküberwachungsstelle) oder im Postbüro in der
Verwendungsgruppe PF 2 (ohne Hochschulbildung)
in den Gehaltsstufen 11 bis 14
ab der Gehaltsstufe 15
Amtssekretär
Amtsdirektor
in der Verwendungsgruppe PF 3 2 (ohne Hochschulbildung)
in den Gehaltsstufen 11 bis 14
ab der Gehaltsstufe 15
Amtssekretär
Amtsrat
in der Verwendungsgruppe PF 4
ab der Gehaltsstufe 15
Amtssekretär
ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten
Amtssekretärin oder Amtssekretär
ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten
Amtsdirektorin oder Amtsdirektor
in der Verwendungsgruppe PF 3
ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten
Amtssekretärin oder Amtssekretär
ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten
Amtsrätin oder Amtsrat
in der Verwendungsgruppe PF 4
ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten
Amtssekretärin oder Amtssekretär
(3) Die Beamten Beamtinnen und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:
bei Verwendung als
Verwendungsbezeichnung
Beamtin oder Beamter des fernmeldetechnischen Dienstes
in der Verwendungsgruppe PF 5
in den Gehaltsstufen 1 bis 10
Werkmeister
bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren
Werkmeisterin oder Werkmeister
in der Verwendungsgruppe PF 6
in den Gehaltsstufen 1 bis 10
Werkmeister
bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren
Werkmeisterin oder Werkmeister
in den Gehaltsstufen 11 bis 14
Oberwerkmeister
ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren bis zu einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren
Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister
Anmerkung
Art. 1 Z 52 der Novelle BGBl. I Nr. 64/2016 lautet: „In der Tabelle in § 249c Abs. 2 wird die Wortfolge „Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle) oder im Postbüro“ durch die Wortfolge „Obersten Post- und Fernmeldebehörde oder in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle)“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.