BGBl. I Nr. 75/2016
GuKG-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Ärztegesetz 1998 geändert werden (GuKG-Novelle 2016)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 104geändertText, Z 1 bis Z 4, Z 5 bis Z 8 (neu), Schlussteil (neu)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104.
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Pflegehilfe den Pflegeassistenzberufen, insbesondere über
1. den Lehrbetrieb, den Lehrplan, die Inhalte und den Mindestumfang des der theoretischen und praktischen Unterrichts und die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und Ausbildung einschließlich der Lehr- und Fachkräfte zu erwerbenden Qualifikationen,
2. die Art und Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und über die Form und den Inhalt des auszustellenden Zeugnisses und die fachlichen Voraussetzungen für die Leitung und Lehr- und Fachkräfte von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Lehrgänge für Pflegeassistenz,
3. die Art Qualitätssicherung von Schulen für Gesundheits- und Dauer der verkürzten Ausbildungen gemäß § 94 Krankenpflege bzw. Lehrgängen für Pflegeassistenz,
5. die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
6. die Anrechnung von Prüfungen und Praktika einschließlich informell und non-formal erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten,
7. die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission, und
8. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome
nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz und insbesondere unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.
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