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BGBl. I Nr. 75/2016

kundgemacht 01.08.2016 RIS↗Parlament↗
GuKG-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Ärztegesetz 1998 geändert werden (GuKG-Novelle 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 74639 § 0↗RIS↗
§ 14ageändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2 Z 1 bis Z 3
in Kraft 31.12.2009 – 01.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 130/2009 · danach: BGBl. I Nr. 75/2016 § 14a↗RIS↗
in Kraft ab 02.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 75/2016 § 14a↗RIS↗
Lebensrettende Sofortmaßnahmen Kompetenz bei Notfällen
§ 14a.
(1) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege Kompetenz bei Notfällen umfasst die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.:
1. Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
2. eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des gemäß Abs. 1 sind Z 2 umfassen insbesondere
1. die manuelle Herzdruckmassage und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
2. die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
3. die Verabreichung von Sauerstoff.