BGBl. I Nr. 130/2009
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG-Novelle 2009)
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (GuKG-Novelle 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14ageändertAbs 2 Z 1 (neu) · umnummeriert: Abs 2 Z 2, Z 3
Lebensrettende Sofortmaßnahmen
§ 14a.
(1) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
1. die manuelle Herzdruckmassage und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,