Absatz eins,Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
BGBl. I Nr. 6/2004
GuKG-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste geändert werden (GuKG-Novelle 2003)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14aneu
Lebensrettende Sofortmaßnahmen
Paragraph 14 a,
- Absatz 2,Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
- Ziffer einsdie Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und
- Ziffer 2die Verabreichung von Sauerstoff.