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BGBl. I Nr. 75/2016

kundgemacht 01.08.2016 RIS↗Parlament↗
GuKG-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Ärztegesetz 1998 geändert werden (GuKG-Novelle 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 74639 § 0↗RIS↗
§ 59aufgehoben
in Kraft 17.02.2004 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 6/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016 § 59↗RIS↗

Diplomprüfungskommission

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Der Diplomprüfungskommission gehören folgende Personen an:
    1. Ziffer eins
      der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,
    3. Ziffer 3
      der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
    5. Ziffer 5
      ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
    6. Ziffer 6
      die Lehrkraft des betreffenden Diplomprüfungsfaches.
  2. Absatz 2,Bei Verhinderung eines Kommissionsmitgliedes gemäß Absatz eins, Ziffer 6, hat der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege für diesen einen Stellvertreter zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
  4. Absatz 4,Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.