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BGBl. I Nr. 6/2004

kundgemacht 16.02.2004 RIS↗Parlament↗
GuKG-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste geändert werden (GuKG-Novelle 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 7331 § 0↗RIS↗
§ 59geändertAbs 1 Z 1
in Kraft 01.09.1997 – 16.02.2004 · idF BGBl. I Nr. 108/1997 · danach: BGBl. I Nr. 6/2004 § 59↗RIS↗
in Kraft 17.02.2004 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 6/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016 § 59↗RIS↗
Diplomprüfungskommission
§ 59.
(1) Der Diplomprüfungskommission gehören folgende Personen an:
1. der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzender,
2. der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,
… 7 unveränderte Absätze
3. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,
4. ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
5. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
6. die Lehrkraft des betreffenden Diplomprüfungsfaches.
(2) Bei Verhinderung eines Kommissionsmitgliedes gemäß Abs. 1 Z 6 hat der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege für diesen einen Stellvertreter zu bestimmen.
(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
(4) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.