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BGBl. I Nr. 108/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
108. Bundesgesetz: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie Änderung des Krankenpflegegesetzes, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Ärztegesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) erlassen wird, sowie das Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) neu § 0↗RIS↗
§ 59neu
in Kraft 01.09.1997 – 16.02.2004 · idF BGBl. I Nr. 108/1997 · danach: BGBl. I Nr. 6/2004 § 59↗RIS↗

Diplomprüfungskommission

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Der Diplomprüfungskommission gehören folgende Personen an:
    1. Ziffer eins
      der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,
    3. Ziffer 3
      der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
    5. Ziffer 5
      ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
    6. Ziffer 6
      die Lehrkraft des betreffenden Diplomprüfungsfaches.
  2. Absatz 2,Bei Verhinderung eines Kommissionsmitgliedes gemäß Absatz eins, Ziffer 6, hat der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege für diesen einen Stellvertreter zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
  4. Absatz 4,Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.