Lehrgangsleitung Berufliche Erstausbildung
§ 97.
(1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor, der Personen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz aufgenommen werden.
1. (2) die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besitzt, Abweichend von Abs. 1 kann die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolviert werden
2 1. eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert hat und im Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe,
3 2. über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Lehrkraft in der Gesundheits- und Krankenpflege verfügt. im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß MABG,
(2) 3. Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung eines Pflegehilfelehrganges obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt. im Rahmen der Erwachsenenbildung oder
(3) 4. Für den Direktor und für den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist je ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 zu erfüllen. in begründeten Ausnahmefällen.