Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 UndefinedBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 97Paragraph 97
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Lehrgangsleitung
§ 97.Paragraph 97,
(1)Absatz eins,Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor, der
die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besitzt,
eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert hat und
über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Lehrkraft in der Gesundheits- und Krankenpflege verfügt.
(2)Absatz 2,Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung eines Pflegehilfelehrganges obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.
(3)Absatz 3,Für den Direktor und für den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist je ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 zu erfüllen.Für den Direktor und für den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist je ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Dokumentnummer
NOR12140668
alte Dokumentnummer
N8199711293I