Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 97Paragraph 97
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufliche Erstausbildung
§ 97.Paragraph 97,
(1)Absatz eins,Personen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz aufgenommen werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 kann die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolviert werdenAbweichend von Absatz eins, kann die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolviert werden
im Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe,im Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Sozialbetreuungsberufe,
im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß MABG,
im Rahmen der Erwachsenenbildung oder
in begründeten Ausnahmefällen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Dokumentnummer
NOR40185054