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BGBl. II Nr. 12/2017

kundgemacht 11.01.2017 RIS↗
Änderung der Apothekerkammer-Wahlordnung 2001
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Apothekerkammer-Wahlordnung 2001 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 12/2017× zu Apothekerkammer-Wahlordnung 2001×

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001 3321 § 0↗RIS↗
§ 23geändertAbs 3 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3
in Kraft 12.09.2001 – 30.11.2016 · idF BGBl. II Nr. 339/2001 · danach: BGBl. II Nr. 12/2017 § 23↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2016 · idF BGBl. II Nr. 12/2017 § 23↗RIS↗
Wahl
§ 23.
(1) Am Wahltag haben sich die Kreiswahlkommissonen zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln. Der Vorsitzende der Kreiswahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beachtung dieser Verordnung zu sorgen.
(2) Im Gebäude des Wahllokales ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten oder Vergleichbares verboten.
(3) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt eine Person ihres Vertrauens in das Wahllokal zu entsenden. Den Vertrauenspersonen steht keine Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.
(43) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Kreiswahlkommission zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.