BGBl. II Nr. 12/2017
Änderung der Apothekerkammer-Wahlordnung 2001
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Apothekerkammer-Wahlordnung 2001 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23geändertAbs 3 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3
Wahl
§ 23.
(1) Am Wahltag haben sich die Kreiswahlkommissonen zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln. Der Vorsitzende der Kreiswahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beachtung dieser Verordnung zu sorgen.
(2) Im Gebäude des Wahllokales ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten oder Vergleichbares verboten.
(43) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Kreiswahlkommission zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.