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BGBl. II Nr. 180/2017

kundgemacht 05.07.2017 RIS↗
Änderung der Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über eine Änderung der Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Kundmachung BGBl. II Nr. 180/2017× zu ERVO 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entgeltrichtlinienverordnung 1994 (ERVO 1994) 1111 § 0↗RIS↗
§ 12bgeändertAbs 1
in Kraft 01.01.2001 – 05.07.2017 · idF BGBl. II Nr. 30/2001 · danach: BGBl. II Nr. 180/2017 § 12b↗RIS↗
in Kraft ab 06.07.2017 · idF BGBl. II Nr. 180/2017 § 12b↗RIS↗
Contracting
§ 12b.
(1) Bei Durchführung von Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5a WGG ist unabhängig von einer Bekanntgabe nach § 12a auch ein geeigneter Nachweis gemäß § 14 Abs. 5b WGG zu erbringen.
(2) Eine sachgerechte Festlegung der Beträge gemäß § 14 Abs. 5b Z 1 WGG liegt jedenfalls vor, wenn der Durchschnitt der in den letzten drei Abrechnungsperioden tatsächlich abgerechneten Kosten herangezogen wird.
(3) Als geeigneter Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 5b Z 2 und 3 WGG kann jedenfalls ein Gutachten eines Ziviltechnikers oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen des jeweils in Betracht kommenden Fachgebietes herangezogen werden.
(4) Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist der Belegsammlung der jeweiligen Abrechnung anzuschließen.