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BGBl. II Nr. 312/2017

kundgemacht 13.11.2017 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat sowie der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat sowie die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 312/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat 115 § 0↗RIS↗
§ 15hneu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 312/2017 § 15h↗RIS↗

Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates

Paragraph 15 h,

Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat seine Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 13, wahrzunehmen; diese erstreckt sich über die in dieser Bestimmung angeführten Gegenstände hinaus auch auf gemäß Paragraph 15 d, Absatz 2, allenfalls unbesetzt bleibende Sitze im Aufsichtsrat.