Absatz eins,Die Maßnahmen in der Schutzzone werden frühestens nach Ablauf von 28 Tagen im Anschluss an die unschädliche Beseitigung der Tiere gemäß Paragraph 5, aus dem Seuchenbetrieb und nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, aufgehoben. Die Schutzzone wird in der Folge in eine Überwachungszone übergeführt.
BGBl. II Nr. 315/2017
Lumpy skin disease-Verordnung – LSD-VO
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Bekämpfung der Lumpy skin disease (Lumpy skin disease-Verordnung – LSD-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Wiedererlangung des Freiheitsstatus
Paragraph 14,
- Absatz 2,Die Maßnahmen in der Überwachungszone werden frühestens nach Ablauf von 28 Tagen im Anschluss an die unschädliche Beseitigung der Tiere gemäß Paragraph 5, aus dem Seuchenbetrieb und nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, aufgehoben. Die Überwachungszone wird in der Folge in eine infizierte Zone übergeführt.
- Absatz 3,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hebt die infizierte Zone bzw. die freie Zone mit Impfung unter Berücksichtigung der Vorschriften der Europäischen Union der Bestimmungen des Internationalen Amts für Tiergesundheit (OIE) auf.