BGBl. I Nr. 104/2017
Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat – GFMA-G
Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz zur Erreichung einer gleichberechtigten Vertretung von Frauen und Männern im Aufsichtsrat geändert werden (Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat – GFMA-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 45geändertAbs 3
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
§ 45.
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch zehn, festsetzen.
(2) Eine Vereinbarung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.
(3) § 86 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 6 9 AktG sind sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)