Absatz eins,Die FMA hat ESMA über die genauen Positionslimits, die sie anhand der von ESMA gemäß Artikel 57, Absatz 3, der Richtlinie 2014/65/EU entwickelten Berechnungsmethodologie festzulegen beabsichtigt, zu konsultieren. Wurde ESMA konsultiert, hat die FMA die Positionslimits an die Stellungnahme von ESMA anzupassen oder jede wesentliche Abweichung davon ESMA gegenüber zu begründen und die Gründe für ihr Vorgehen zu veröffentlichen.
BGBl. I Nr. 107/2017
Börsegesetz 2018 und Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 sowie Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes, des Aktiengesetzes, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit, des E-Geldgesetzes 2010, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Energie-Control-Gesetzes, des EU-Verschmelzungsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Glücksspielgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalmarktgesetzes, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Maklergesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes, des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des SE-Gesetzes, des SFT-Vollzugsgesetzes, des Spaltungsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Übernahmegesetzes, des Unternehmensgesetzbuches, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Zahlungsdienstegesetzes, des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes und des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 erlassen werden und das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Aktiengesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Alternativfinanzierungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, das E-Geldgesetz 2010, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Energie-Control-Gesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Glücksspielgesetz, das Hypothekenbankgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, die Insolvenzordnung, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Maklergesetz, das Pensionskassengesetz, das Pfandbriefgesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das SE-Gesetz, das SFT-Vollzugsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Sparkassengesetz, das Übernahmegesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Zahlungsdienstegesetz, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz und das Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Paragraph 19,
- Absatz 2,Wird dasselbe Warenderivat an Handelsplätzen in mehreren Mitgliedstaaten in erheblichem Volumina gehandelt, ist die FMA die zentrale zuständige Behörde und hat das einheitliche Positionslimit festzulegen, wenn im Inland das größte Volumina dieses Warenderivats gehandelt wird. Das einheitliche Positionslimit hat für den gesamten Handel mit diesem Kontrakt zu gelten. Die FMA als zentrale zuständige Behörde hat im Hinblick auf das anzuwendende einheitliche Positionslimit und jede Überarbeitung dieses einheitlichen Positionslimits die zuständigen Behörden der anderen Handelsplätze, an denen dieses Warenderivat in erheblichen Volumina gehandelt wird, zu konsultieren. Bei Meinungsverschiedenheiten hat die FMA als zentrale zuständige Behörde ESMA, in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010,, zu kontaktieren, um diese beizulegen.
- Absatz 3,Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der Handelsplätze, an denen dasselbe Warenderivat gemäß Absatz 2, gehandelt wird und mit jenen, die für die Inhaber von Positionen in diesem Warenderivat zuständig sind, zusammen zu arbeiten sowie einschlägige Daten auszutauschen, die für die Überwachung und Durchsetzung der einheitlichen Positionslimits erforderlich sind.
- Absatz 4,Werden im Inland erhebliche Volumina eines Derivates gemäß Absatz 2, gehandelt und wird die FMA von der zuständigen Behörde eines anderen Handelsplatzes als zentrale zuständige Behörde konsultiert, so hat die FMA im Falle einer Nichteinigung mit den zuständigen Behörden der anderen Handelsplätze der zentralen zuständigen Behörde zu begründen, warum aus ihrer Sicht die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
- Absatz 5,Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, an dem Warenderivate gehandelt werden, haben Positionsmanagementkontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen haben zumindest die Befugnis des Handelsplatzes zu umfassen,
- Ziffer einsdie offenen Kontraktpositionen jeder Person zu überwachen,
- Ziffer 2von jeder Person Zugang zu Informationen, einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, über Größe und Zweck einer eingegangenen Position oder offenen Forderung sowie Informationen über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer, etwaige Absprachen sowie alle zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt zu erhalten,
- Ziffer 3von jeder Person je nach Einzelfall die zeitweilige oder dauerhafte Auflösung oder Reduzierung einer Position zu verlangen und, falls der Betreffende dem nicht nachkommt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Auflösung oder Reduzierung sicherzustellen, und
- Ziffer 4von jeder Person gegebenenfalls zu verlangen, zeitweilig Liquidität zu einem vereinbarten Preis und in vereinbartem Umfang eigens zu dem Zweck in den Markt zurückfließen zu lassen, die Auswirkungen einer großen oder marktbeherrschenden Position abzumildern.
- Absatz 6,Die Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen haben
- Ziffer einstransparent und diskriminierungsfrei zu sein;
- Ziffer 2festzulegen, wie sie auf Personen anzuwenden sind;
- Ziffer 3der Art und der Zusammensetzung der Marktteilnehmer sowie deren Nutzung der zum Handel zugelassenen Kontrakte Rechnung zu tragen.
- Absatz 7,Die Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die den Handelsplatz betreiben, haben die FMA über die Einzelheiten der Positionsmanagementkontrollen zu informieren. Die FMA hat diese Informationen sowie die Einzelheiten der von ihr festgelegten Positionslimits an ESMA weiter zu leiten.
- Absatz 8,Die FMA hat keine restriktiveren Positionslimits als jene gemäß Absatz eins, vorzuschreiben. Ausgenommen hiervon sind Fälle, bei denen die restriktiveren Limits unter Berücksichtigung der Liquidität und der geordneten Funktionsweise des spezifischen Markts sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Die FMA hat auf ihrer Internetseite die Einzelheiten der von ihr verhängten restriktiveren Positionslimits zu veröffentlichen. Die veröffentlichten Positionslimits treten für nicht länger als sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung auf der Internetseite der FMA in Kraft und können, solange weiterhin die Gründe dafür bestehen, um maximal weitere sechs Monate verlängert werden andernfalls treten sie automatisch nach den ersten sechs Monaten außer Kraft. Werden restriktivere Positionslimits verhängt, hat die FMA dies ESMA mitzuteilen und zu begründen. Wurde ESMA konsultiert, hat die FMA die Positionslimits an die Stellungnahme von ESMA anzupassen oder jede Abweichung davon ESMA gegenüber zu begründen und die Gründe für ihr Vorgehen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
- Absatz 9,Die FMA hat gemäß Paragraph 106, Sanktionen für Verstöße gegen die gemäß Absatz eins, festgelegten Positionslimits zu verhängen im Hinblick auf
- Ziffer einsPositionen, die von Personen unabhängig von deren Aufenthalt sowie ihrer Tätigkeit im Inland gehalten werden und die die Limits für die Warenderivatkontrakte überschreiten, die die FMA für Kontrakte an Handelsplätzen, die sich in Österreich befinden oder betrieben werden, oder für wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte festgelegt hat und
- Ziffer 2Positionen, die von Personen unabhängig von deren Aufenthalt sowie ihrer Tätigkeit im Inland gehalten werden und die die Limits für Warenderivatkontrakte überschreiten, die von den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten festgelegt wurden.