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BGBl. I Nr. 107/2017

kundgemacht 26.07.2017 RIS↗Parlament↗
Börsegesetz 2018 und Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 sowie Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes, des Aktiengesetzes, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit, des E-Geldgesetzes 2010, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Energie-Control-Gesetzes, des EU-Verschmelzungsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Glücksspielgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalmarktgesetzes, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Maklergesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes, des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des SE-Gesetzes, des SFT-Vollzugsgesetzes, des Spaltungsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Übernahmegesetzes, des Unternehmensgesetzbuches, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Zahlungsdienstegesetzes, des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes und des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 erlassen werden und das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Aktiengesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Alternativfinanzierungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, das E-Geldgesetz 2010, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Energie-Control-Gesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Glücksspielgesetz, das Hypothekenbankgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, die Insolvenzordnung, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Maklergesetz, das Pensionskassengesetz, das Pfandbriefgesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das SE-Gesetz, das SFT-Vollzugsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Sparkassengesetz, das Übernahmegesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Zahlungsdienstegesetz, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz und das Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Börsegesetz 2018 (BörseG 2018) neu § 0↗RIS↗
§ 65neu
in Kraft ab 03.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 107/2017 § 65↗RIS↗

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Die Börsesensale sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu besorgen. Sie haben alles zu vermeiden, was das Vertrauen in ihre Unparteilichkeit oder in die Glaubwürdigkeit der von ihnen festgestellten Kurse und der von ihnen ausgestellten Urkunden schwächen könnte.
  2. Absatz 2,Den Börsesensalen ist insbesondere untersagt:
    1. Ziffer eins
      für eigene Rechnung im Börseverkehr übliche Geschäfte über Verkehrsgegenstände oder Verträge, die Gegenstände ihrer Vermittlertätigkeit sind, zu schließen und zwar sowohl börslich wie außerbörslich, unmittelbar wie mittelbar, auch als Kommissionär;
    2. Ziffer 2
      für die Erfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln, zu garantieren oder Bürgschaft zu leisten oder sonst einzustehen;
    3. Ziffer 3
      eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, bei einem anderen wirtschaftlichen Unternehmen tätig zu werden oder Mitglied der Geschäftsführung oder des Aufsichtsorganes einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer Sparkasse zu sein, sofern diese Tätigkeiten geeignet sind, die Unparteilichkeit oder die Glaubwürdigkeit der von ihnen festgestellten Kurse und der von ihnen ausgehenden Urkunden zu beeinträchtigen;
    4. Ziffer 4
      sich mit anderen Börsesensalen oder mit Handelsmäklern zu einem gemeinschaftlichen Betrieb der Vermittlungsgeschäfte oder eines Teiles derselben zu vereinigen; mit Zustimmung des Auftraggebers sind Börsesensale jedoch befugt, einzelne Geschäfte gemeinsam zu vermitteln;
    5. Ziffer 5
      brieflich, telefonisch oder in anderer fernmeldetechnischer Form Aufträge von Parteien zu übernehmen, die ihnen nicht persönlich bekannt sind, ohne sich vorher Überzeugung von deren Identität verschafft zu haben;
    6. Ziffer 6
      Aufträge von Personen zu übernehmen, von deren Zahlungsunfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit sie Kenntnis haben oder haben müssen;
    7. Ziffer 7
      Geschäfte zu vermitteln, bei denen der begründete Verdacht vorliegt, dass die Parteien sie nur zum Schein oder zur Benachteiligung dritter Personen schließen wollen;
    8. Ziffer 8
      Kurse zur Feststellung vorzuschlagen oder Preise anzuschreiben, die nicht der Grundlage der Paragraphen 53, Absatz eins, zweiter Satz oder Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz entsprechen.
  3. Absatz 3,Ein Verstoß gegen die in Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 angeführten Pflichten berührt nicht die Gültigkeit des vom Börsesensal vermittelten Geschäftes.
  4. Absatz 4,Die Börsesensale sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse verpflichtet.
  5. Absatz 5,Die Börsesensale haben ihre Vermittlungstätigkeit persönlich auszuüben und dürfen sich weder zur Abschließung der Geschäfte noch zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Kursermittlung eines Gehilfen bedienen. Es ist ihnen jedoch gestattet, zur Übernahme von Vermittlungsaufträgen Gehilfen einzusetzen.
  6. Absatz 6,Sofern Sensale sich gemäß Absatz 5, eines oder mehrerer Gehilfen bedienen, sind sie verpflichtet, Maßnahmen gemäß Paragraph 119, Absatz 4, zur Hintanhaltung von Insidergeschäften zu treffen.