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BGBl. I Nr. 108/2017

kundgemacht 26.07.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ökostromgesetzes 2012, des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, des KWK-Punkte-Gesetzes und des Energie-Control-Gesetzes sowie Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden
Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das KWK-Punkte-Gesetz und das Energie-Control-Gesetz geändert werden, sowie das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden, erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) 645 § 0↗RIS↗
§ 34geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.2012 – 26.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 75/2011 · danach: BGBl. I Nr. 108/2017 § 34↗RIS↗
in Kraft ab 27.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 108/2017 § 34↗RIS↗
Konzessionsrücknahme
§ 34.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft Wissenschaft, Familie Forschung und Jugend Wirtschaft kann die Konzession zurücknehmen, wenn die Ökostromabwicklungsstelle ihre Tätigkeit
1. nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder
2. mehr als einen Monat lang nicht ausübt.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft Wissenschaft, Familie Forschung und Jugend Wirtschaft hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
1. sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,
… 3 unveränderte Absätze
2. die Ökostromabwicklungsstelle ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht erfüllt;
3. eine Konzessionsvoraussetzung nach § 33 Abs. 2 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder
4. die Ökostromabwicklungsstelle ihren Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.