BGBl. I Nr. 117/2017
Strafgesetznovelle 2017
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden (Strafgesetznovelle 2017)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 196geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen Erziehungshilfen
§ 196.
(1) Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahme Erziehungshilfe entzieht, sie verleitet, sich einer solchen Maßnahme zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungsmaßnahme Erziehungshilfe zu entscheiden hat.
(3) § 195 Abs. 5 gilt entsprechend.
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