Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 196Paragraph 196
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen
§ 196.Paragraph 196,
(1)Absatz eins,Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahme entzieht, sie verleitet, sich einer solchen Maßnahme zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Täter ist nur mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungsmaßnahme zu entscheiden hat.
(3)Absatz 3,§ 195 Abs. 5 gilt entsprechend.Paragraph 195, Absatz 5, gilt entsprechend.
Anmerkung
ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007
Schlagworte
Vormundschaftsgericht, Fürsorgeerziehung, Jugendamt, Entführung, Anstiftung
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017
Dokumentnummer
NOR40093006